§ 1693 BGB. Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1998] | [1. Januar 1980] |
---|---|
§ 1693 | § 1693 |
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. |
[1. Januar 1980–1. Juli 1998]
1§ 1693. Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.