§ 1716 BGB. Wirkungen der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Januar 2002]
§ 1716. Wirkungen der Beistandschaft § 1716. Wirkungen der Beistandschaft
[1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden. [1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1716. 2Wirkungen der Beistandschaft. [1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.