§ 1720 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1994–1. Juli 1998]
1§ 1720.
(1) Führen die Eltern einen Ehenamen, so gilt § 1616a Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) [1] Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können sie binnen eines Monats nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; § 1616 Abs. 2 gilt entsprechend. [2] Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt; § 1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 6, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.

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