§ 1720 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Juli 1976]
§ 1720 § 1720
[1] Der nach § 1355 von den Eltern zu führende Ehename erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. [2] Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. [3] § 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. [1] Der nach § 1355 von den Eltern zu führende Ehename erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. [2] Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. [3] § 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[1. Juli 1976–1. Januar 1992]
1§ 1720. [1] Der nach § 1355 von den Eltern zu führende Ehename erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt. [2] Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Satz 1 gemeinsam abgeben. [3] § 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 35, 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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