§ 1745b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[15. August 1973/19. August 1973][1. Juli 1970]
§ 1745b § 1745b
Von dem Erfordernis des fünfundzwanzigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende sein nichteheliches Kind oder wenn er das Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will. Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende sein nichteheliches Kind oder wenn er das Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will.
[1. Juli 1970–15. August 1973/19. August 1973]
1§ 1745b. Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende sein nichteheliches Kind oder wenn er das Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 42, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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