§ 1745b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1962]
§ 1745b § 1745b
Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende sein nichteheliches Kind oder wenn er das Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will. Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht triftige Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende das leibliche Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will.
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1745b. Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht triftige Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende das leibliche Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 19, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

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