§ 1758 BGB. Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1976–1. Januar 1977]
1§ 1758.
(1) [1] Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. [2] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [3] In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind als Geburtsnamen den Ehenamen der Ehegatten. [4] Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn dies mit dem Ehegatten des Kindes im Annahmevertrag vereinbart ist.
(2) [1] Ist der neue Name kein Doppelname, so darf das Kind diesem durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen früheren Namen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist. [2] § 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. [3] Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ändert sich der Familienname des Annehmenden, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 39, 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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