§ 1766 BGB. Ehe zwischen Annehmendem und Kind

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1998][1. Januar 1977]
§ 1766 § 1766
[1] Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. [2] §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden. [3] (weggefallen) [1] Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. [2] Das gilt auch dann, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. [3] §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 1766. [1] Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. [2] Das gilt auch dann, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. [3] §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.