§ 1765 BGB. Name des Kindes nach der Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1765. 2Name des Kindes nach der Aufhebung.
(1) [1] Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 3[2] (weggefallen) 4[3] Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. 5[4] Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) 6[1] Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, daß das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. [2] § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
7(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 10 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.
4. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 10 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.
5. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
6. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
7. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.

Umfeld von § 1765 BGB

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