§ 1765 BGB. Name des Kindes nach der Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1994][1. Januar 1977]
§ 1765 § 1765
(1) [1] Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. [2] Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. [3] Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt. [4] (weggefallen) (1) [1] Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. [2] Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß. [3] Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. [4] Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) [1] Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. [2] § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. [2] § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. [2] (weggefallen) (3) [1] Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. [2] Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
[1. Januar 1977–1. April 1994]
1§ 1765.
(1) [1] Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. [2] Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß. [3] Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. [4] Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) [1] Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. [2] § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. [2] Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

Umfeld von § 1765 BGB

§ 1764 BGB. Wirkung der Aufhebung

§ 1765 BGB. Name des Kindes nach der Aufhebung

§ 1766 BGB. Ehe zwischen Annehmendem und Kind