§ 1765 BGB. Name des Kindes nach der Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Januar 1977]
1§ 1765.
(1) Mit der Annahme an Kindes Statt verlieren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt über das Kind und die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren.
(2) [1] Endigt die elterliche Gewalt des Annehmenden oder ruht sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden oder nach § 1674, so kann das Vormundschaftsgericht den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückübertragen. [2] Das Vormundschaftsgericht hat das Kind persönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 48, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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§ 1766 BGB. Ehe zwischen Annehmendem und Kind