§ 1767 BGB. Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1767. 2Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften.
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
3(2) [1] Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 4[2] (weggefallen) 5[3] (weggefallen)
6(3) [1] § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht,
- 2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 17. Juli 2002: Entscheidung vom 17. Juli 2002.
- 4. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 5. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 6. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 7. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
- 8. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.