§ 1767 BGB. Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1767. 2Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften.
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
3(2) 4[1] Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.5 6[2] (weggefallen) 7[3] (weggefallen)
8(3) [1] § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  • 1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht,
  • 2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
[2] § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
9(4) [1] Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. [2] Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
10(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 17. Juli 2002: Entscheidung vom 17. Juli 2002.
4. 24. Oktober 2024: Beschluss vom 24. Oktober 2024.
5. § 1767 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
6. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
7. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
8. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
9. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
10. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.

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