§ 1767 BGB. Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1767. 2Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften.
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
3(2) [1] Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 4[2] (weggefallen) 5[3] (weggefallen)
6(3) [1] § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  • 1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht,
  • 2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
[2] § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
7(4) [1] Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. [2] Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
8(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 17. Juli 2002: Entscheidung vom 17. Juli 2002.
4. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
5. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
6. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
7. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.
8. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.

Umfeld von § 1767 BGB

§ 1766a BGB. Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners

§ 1767 BGB. Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

§ 1768 BGB. Antrag