§ 1771 BGB. Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1977]
§ 1771. Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1771
[1] Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. [3] An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden. [1] Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. [3] An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
[1. Januar 1977–1. Januar 2002]
1§ 1771. [1] Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. [3] An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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