§ 1771 BGB. Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962][1. August 1938]
§ 1771 § 1771
(1) Schließen Personen, die durch Annahme an Kindes Statt verbunden sind, den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird das Annahmeverhältnis mit der Eheschließung aufgehoben. (1) Schließen Personen, die durch Annahme an Kindesstatt verbunden sind, der Vorschrift des § 1311 zuwider eine Ehe, so tritt mit der Eheschließung die Aufhebung des durch die Annahme zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnisses ein.
(2) [1] Ist die Ehe nichtig, so wird, wenn dem einen Ehegatten die elterliche Gewalt über den anderen zusteht, diese mit der Eheschließung verwirkt. [2] (weggefallen) (2) [1] Ist die Ehe nichtig, so wird, wenn dem einen Ehegatten die elterliche Gewalt über den anderen zusteht, diese mit der Eheschließung verwirkt. [2] (weggefallen)
[1. August 1938–1. Januar 1962]
1§ 1771.
(1) Schließen Personen, die durch Annahme an Kindesstatt verbunden sind, der Vorschrift des § 1311 zuwider eine Ehe, so tritt mit der Eheschließung die Aufhebung des durch die Annahme zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnisses ein.
(2) [1] Ist die Ehe nichtig, so wird, wenn dem einen Ehegatten die elterliche Gewalt über den anderen zusteht, diese mit der Eheschließung verwirkt. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. August 1938: §§ 84, 129 S. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1938.

Umfeld von § 1771 BGB

§ 1770c BGB

§ 1771 BGB. Aufhebung des Annahmeverhältnisses

§ 1772 BGB. Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme