§ 1772 BGB. Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Januar 1977]
1§ 1772. [1] Mit der Aufhebung der Annahme an Kindesstatt verlieren das Kind und diejenigen Abkömmlinge des Kindes, auf welche sich die Aufhebung erstreckt, das Recht, den Familiennamen des Annehmenden zu führen. 2[2] Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 1757 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 31, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

Umfeld von § 1772 BGB

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