§ 1771 BGB. Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1771. 2Aufhebung des Annahmeverhältnisses. 3[1] Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [2] Im übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. [3] An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.