§ 1773 BGB. Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1773. Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds.
(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn
  • 1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
  • 3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
(2) [1] Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. [2] Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 1773 BGB

§ 1772 BGB. Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

§ 1773 BGB. Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

§ 1774 BGB. Vormund