§ 1773 BGB. Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1773. Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds. 
        
            (1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn
            
        - 1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
 - 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
 - 3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
 
            (2) [1] Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. [2] Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.