§ 1779 BGB. Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1779. Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds.
(1) Eine natürliche Person muss nach
  • 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
  • 2. ihren persönlichen Eigenschaften,
  • 3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
  • 4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
(2) [1] Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. [2] Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.