§ 1782 BGB. Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1958] |
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§ 1782. Ausschluss durch die Eltern | § 1782 |
(1) [1] Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils. | (1) [1] Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils. |
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. | (2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. |
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1782.
(1) [1] Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 31, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.