§ 1782 BGB. Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 1782 § 1782
(1) [1] Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils. (1) [1] Zum Vormunde soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Die Mutter kann den von dem Vater als Vormund Benannten nicht ausschließen.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden. (2) Auf die Ausschließung finden die Vorschriften des § 1777 Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1782.
(1) [1] Zum Vormunde soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. [2] Die Mutter kann den von dem Vater als Vormund Benannten nicht ausschließen.
(2) Auf die Ausschließung finden die Vorschriften des § 1777 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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