§ 1784 BGB. Ausschlussgründe
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1784. Ausschlussgründe. 
        
(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.
        
            (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,
            
    
- 1. die minderjährig ist,
 - 2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
 - 3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
 - 4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.