§ 1784 BGB. Ausschlussgründe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. April 1924]
§ 1784. Beamter oder Religionsdiener als Vormund § 1784
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubniß zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß zum Vormunde bestellt werden. (1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubniß zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß zum Vormunde bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt. (2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.
[1. April 1924–1. Januar 2002]
1§ 1784.
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubniß zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß zum Vormunde bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 48 Abs. 1 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 9. Juli 1922, Art. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Juli 1922.