§ 1788 BGB. Rechte des Mündels

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[2. Januar 1925][1. Januar 1900]
§ 1788 § 1788
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten. (1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) [1] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Reichsmark nicht übersteigen. [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. (2) [1] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden.
[1. Januar 1900–2. Januar 1925]
1§ 1788.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Ordnungsstrafen zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) [1] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. [2] Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt werden. [3] Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.