§ 1789 BGB. Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1789. Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels.
(1) [1] Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. [2] Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
(2) [1] Der Vormund vertritt den Mündel. [2] § 1824 gilt entsprechend. [3] Das Familiengericht kann dem Vor mund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. [4] Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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