§ 1789 BGB. Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1789. Bestellung durch das Vormundschaftsgericht § 1789
[1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen. [1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1789. [1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1789 BGB

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§ 1790 BGB. Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht