§ 1789 BGB. Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1789. Bestellung durch das Vormundschaftsgericht | § 1789 | 
| [1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen. | [1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 1789.  [1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.