§ 1791 BGB. Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Januar 1900] |
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§ 1791 | § 1791 |
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung. | (1) Der Vormund erhält eine Bestallung. |
(2) [1] Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der Theilung der Vormundschaft die Art der Theilung. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der Theilung der Vormundschaft die Art der Theilung. [2] Ist ein Familienrath eingesetzt, so ist auch dies anzugeben. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1980]
1§ 1791.
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) [1] Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes und der Mitvormünder sowie im Falle der Theilung der Vormundschaft die Art der Theilung. [2] Ist ein Familienrath eingesetzt, so ist auch dies anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.