§ 1797 BGB. Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1797. Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson. 
        
            (1) [1] Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. [2] § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
        
        (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
        (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.