§ 1821 BGB. Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1821. 2Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke.
3(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts
- 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
- 2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
- 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
- 4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Verfügungen;
- 5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1941: Art. 2 Nr. 26, Art. 25 der Verordnung vom 21. Dezember 1940, § 84 des Gesetzes vom 15. November 1940.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 37, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.