§ 1821 BGB. Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1941]
§ 1821. Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke § 1821
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück; 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist; 2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist; 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Verfügungen; 4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Verfügungen;
5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist. 5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. (2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
[1. Januar 1941–1. Januar 2002]
1§ 1821.
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
  • 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
  • 2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
  • 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
  • 4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Verfügungen;
  • 5. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Art. 2 Nr. 26, Art. 25 der Verordnung vom 21. Dezember 1940, § 84 des Gesetzes vom 15. November 1940.

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