§ 1840 BGB. Bargeldloser Zahlungsverkehr

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Januar 1900]
§ 1840 § 1840
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten. (1) Der Vormund hat über
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen. seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(3) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt. (2) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist. (3) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
[1. Januar 1900–1. Januar 1992]
1§ 1840.
(1) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen.
(2) [1] Die Rechnung ist jährlich zu legen. [2] Das Rechnungsjahr wird von dem Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(3) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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