§ 1863 BGB. Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1863.
(1) Sind neben dem Vorsitzenden nur die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder vorhanden, so sind ein oder zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Der Familienrath wählt die Ersatzmitglieder aus und bestimmt die Reihenfolge, in der sie bei der Verhinderung oder dem Wegfall eines Mitglieds in den Familienrath einzutreten haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 76, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.