§ 1864 BGB. Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1864. Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers.
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) [1] Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. [2] Dies gilt auch für solche Umstände,
- 1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- 2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- 3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- 4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- 5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
- 6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.