§ 1887 BGB. Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Januar 2002]
§ 1887. Entlassung des Jugendamts oder Vereins § 1887. Entlassung des Jugendamts oder Vereins
(1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) [1] Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. [2] Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. [3] Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (2) [1] Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. [2] Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. [3] Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören. (3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1887. 2Entlassung des Jugendamts oder Vereins.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) [1] Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. [2] Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. [3] Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
3(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 81, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 56, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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