§ 1899 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Januar 1977]
§ 1899 § 1899
(1) Als Vormund sind die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend. (1) Als Vormund sind die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist. (2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist.
(3) § 1778 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Mündel der Bestellung eines Elternteils zum Vormund nicht widersprechen kann.
[1. Januar 1977–1. Januar 1980]
1§ 1899.
(1) Als Vormund sind die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend.
2(2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 36, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 2 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

Umfeld von § 1899 BGB

§ 1898 BGB

§ 1899 BGB

§ 1900 BGB