§ 1901a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2005–1. September 2009]
1§ 1901a. 2Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht. [1] Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. [2] Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. [3] Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.
- 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.