§ 1905 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1905. 2Sterilisation.
(1) [1] Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
- 1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
- 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
- 3. anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
- 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
- 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 48 Buchst. a, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 4. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 48 Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.