§ 1908a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 1908a. Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige § 1908a
[1] Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. [2] Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam. [1] Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. [2] Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1908a. [1] Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. [2] Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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