§ 1908h BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999][1. Januar 1992]
§ 1908h § 1908h
(1) [1] Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. [2] § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (1) [1] Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. [2] § 1835 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. (2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen. (3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen.
[1. Januar 1992–1. Januar 1999]
1§ 1908h.
(1) [1] Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. [2] § 1835 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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