§ 1923 BGB. Erbfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002] | [1. Januar 2002] |
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§ 1923. Erbfähigkeit | § 1923. Erbfähigkeit |
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. | (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. |
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren. | (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren. |
[1. Januar 2002–1. August 2002]
1§ 1923. 2Erbfähigkeit.
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.