§ 1938 BGB. Enterbung ohne Erbeinsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[17. Juli 2002][1. Januar 2002]
§ 1938. Enterbung ohne Erbeinsetzung § 1938. Enterbung ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
[1. Januar 2002–17. Juli 2002]
1§ 1938. 2Enterbung ohne Erbeinsetzung. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 23, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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