§ 1938 BGB. Enterbung ohne Erbeinsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. August 2001] |
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§ 1938. Enterbung ohne Erbeinsetzung | § 1938 |
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. | Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. |
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 1938. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 23, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.