§ 1945 BGB. Form der Ausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1970]
§ 1945. Form der Ausschlagung § 1945
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlaßgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (2) Die Niederschrift des Nachlaßgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) [1] Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. [2] Die Vollmacht muß der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden. (3) [1] Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. [2] Die Vollmacht muß der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 1945.
2(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
3(2) Die Niederschrift des Nachlaßgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
4(3) [1] Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. [2] Die Vollmacht muß der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
3. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
4. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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