§ 196 BGB. Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 196. Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 196 BGB

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