§ 197 BGB. Dreißigjährige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010][15. Dezember 2004]
§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist § 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
2. (weggefallen)
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
[15. Dezember 2004–1. Januar 2010]
1§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
  • 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
  • 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
  • 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  • 24. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  • 35. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
  • 46. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
3. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
4. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. c, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.