§ 1999 BGB. Mitteilung an das Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Januar 1980]
§ 1999 § 1999
[1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen. [2] Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt. Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen.
[1. Januar 1980–1. Januar 1992]
1§ 1999. Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

Umfeld von § 1999 BGB

§ 1998 BGB. Tod des Erben vor Fristablauf

§ 1999 BGB. Mitteilung an das Gericht

§ 2000 BGB. Unwirksamkeit der Fristbestimmung