§ 1999 BGB. Mitteilung an das Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Januar 1900]
§ 1999 § 1999
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen. Steht der Erbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1980]
1§ 1999. Steht der Erbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1999 BGB

§ 1998 BGB. Tod des Erben vor Fristablauf

§ 1999 BGB. Mitteilung an das Gericht

§ 2000 BGB. Unwirksamkeit der Fristbestimmung