§ 2033 BGB. Verfügungsrecht des Miterben
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1970] |
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§ 2033. Verfügungsrecht des Miterben | § 2033 |
(1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. [2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. | (1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. [2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. |
(2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. | (2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. |
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 2033.
(1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. 2[2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.