§ 2033 BGB. Verfügungsrecht des Miterben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970][1. Januar 1900]
§ 2033 § 2033
(1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. [2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. [2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen. (2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 2033.
(1) [1] Jeder Miterbe kann über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügen. [2] Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Antheil verfügt, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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