§ 2035 BGB. Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2035. 2Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer.
(1) [1] Ist der verkaufte Antheil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. [2] Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Antheils.
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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